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Glossar Beihilfe

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Impfungen

Beihilfefähig sind Aufwendungen für Schutzimpfungen, die auf Grund des Infektionsschutzgesetzes angeordnet oder von der obersten Gesundheitsbehörde des Landes öffentlich empfohlen sind. Die Beihilfestelle kann Kosten einer Impfaktion in einer Dienststelle voll übernehmen, wenn dies kostengünstiger als Beihilfe zu privatärztlichen Einzelimpfungen ist. Zur Impfung gegen humane Papillomviren (HPV) beachten Sie bitte die Hinweise unter „Gebärmutterhalskrebsimpfung“.

Implantat

Aufwendungen für bis zu zwei Implantate pro Kieferhälfte (einschließlich vorhandener Implantate) und die damit in Verbindung stehenden zahnärztlichen Leistungen sind beihilfefähig.

Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate, und die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen sind von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen; dabei sind die gesamten Aufwendungen für implantologische Leistungen einschließlich der damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen entsprechend dem Verhältnis der Zahl der nicht beihilfefähigen zur Gesamtzahl der Implantate der jeweils geltend gemachten Aufwendungen zu kürzen.

Weitere Implantate sind nur bei Vorliegen einer der folgenden Voraussetzungen beihilfefähig:

  • Nicht angelegte Zähne im jugendlichen Erwachsenengebiss, wenn pro Kiefer weniger als acht Zähne angelegt sind, nach einem einzuholenden Gutachten,
  • bei großen Kieferdefekten in Folge von Kieferbruch oder Kieferresektion, wenn nach einem einzuholenden Gutachten auf andere Weise Kaufähigkeit nicht hergestellt werden kann.