Erweiterung der Nachweispflichten von Arbeitgebern um betriebliche Altersversorgung

Durch das Nachweisgesetz (NachwG) sind Arbeitgeber in Deutschland dazu verpflichtet, ihren Arbeitnehmern die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsvertrags schriftlich auszuhändigen.
Zum 1. August 2022 tritt eine Änderung des Gesetzes in Kraft, die diverse Ergänzungen in den Nachweispflichten von Arbeitgebern vorsieht.
Dazu gehört unter anderem, dass Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung über einen externen Versorgungsträger zusichern, Name und Anschrift dieses Versorgungsträgers in den schriftlichen Nachweis aufzunehmen haben (§ 2 Abs. 1 Nr. 13 NachwG).
Die Mitglieder der KVBW Zusatzversorgung sind damit für neu begründete, versicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse ab dem 1. August 2022 aufgrund des neuen § 2 Abs. 1 Nr. 13 NachwG dazu verpflichtet, die Abwicklung der Pflichtversicherung (ZVKRente) über die KVBW Zusatzversorgung in ihre Niederschrift über die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses aufzunehmen. Unsere Kasse ist dabei wie folgt zu benennen: KVBW Zusatzversorgung, Ludwig-Erhard-Allee 19, 76131 Karlsruhe.
Bei bereits vor dem 1. August 2022 bestehenden Arbeitsverhältnissen ist dem Arbeitnehmer nur auf Verlangen die Niederschrift auszuhändigen.
Für den Bereich der Freiwilligen Versicherung (ZVKPlusRente) ergibt sich aus der Neuregelung des Nachweisgesetzes i. d. R. keine zusätzliche Verpflichtung.