Beamte

Im Zusammenhang mit der Versorgungsgewährung informiert der KVBW auch bereits vorab zu allen Fragen rund um die Pension. Allgemeine Informationen hierzu finden Sie auf unseren Merkblättern.
 
Regelmäßige Auskünfte
Seit 2017 erhalten alle Beamte auf Probe / Lebenszeit, in regelmäßigem Abstand von fünf Jahren eine Auskunft über die Höhe ihrer Versorgungsbezüge auf der Grundlage der jeweils zum Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungsauskunft aktuellen Rechtslage (sog. Regelauskunft).
 
Informiert wird über die Höhe der voraussichtlichen Versorgungsanwartschaft bei Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze (i. d. R. das 67. Lebensjahr) sowie bei angenommener Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.
 
Versorgungsauskünfte stellen keine verbindliche Zusage über die Höhe der späteren Versorgungsbezüge dar, sie stehen unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen. Der Beamte ist verpflichtet, bei der Erstellung der Versorgungsauskunft mitzuwirken. Dabei sind insbesondere die Daten des in der Versorgungsauskunft aufgenommenen beruflichen Werdegangs auf Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen und etwaige Unrichtigkeiten oder Lücken im Werdegang unverzüglich gegenüber der für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständigen Stelle zu melden.

Wenn Sie uns zur Ergänzung bzw. Berichtigung Ihres Werdegangs Unterlagen zusenden, berücksichtigen wir diese in Ihrer nächsten Regelauskunft.
 
Für Beamte auf Zeit ist keine gesetzliche Regelauskunft vorgesehen. Hier steht im Allgemeinen die Versorgungssituation zum Ablauf der jeweiligen Amtszeit im Vordergrund.
 
Weitere Auskünfte bei besonderem Interesse
Damit Sie Ihre Versorgungsanwartschaften - auch zu alternativen Zeitpunkten und in verschiedenen Konstellationen selbst berechnen können, steht Ihnen unser Versorgungsrechner zur Verfügung. Probieren Sie es einfach aus; verwenden Sie hierzu die Daten der letzten regelmäßigen Versorgungsauskunft.

Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, erteilen wir auch Individualauskünfte auf Anfrage.
Anspruch auf eine Individualauskunft besteht bei Darlegung eines besonderen Interesses.

Das besondere Interesse liegt vor, wenn entweder

  • drei Jahre oder weniger bis zum Erreichen einer Antragsaltersgrenze liegen,
  • Dienstunfähigkeit droht,
  • freiwillige Weiterarbeit beabsichtigt ist oder 
  • Altersgeld bei bevorstehender Entlassung auf Antrag berechnet werden soll.

Die Individualauskunft ist dabei auf zwei konkrete Berechnungen (unterschiedliche Zurruhesetzungsgründe bzw. unterschiedliche Eintrittsdaten) beschränkt.

Sollten bei Ihnen die Voraussetzungen für eine Individualauskunft vorliegen, beantragen Sie diese gerne durch Übermittlung des ausgefüllten Formulars „Antrag auf eine Individualauskunft“ (691 KB).