Elektronisches Meldeverfahren für private Kranken- und Pflege- versicherungsbeiträge ab 01.01.2026

Um eine Berücksichtigung von privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen im Lohnsteuerabzugsverfahren zu erreichen, war in der Vergangenheit die Vorlage einer Papierbescheinigung Ihres Versicherungsunternehmens beim KVBW erforderlich.
Ab dem 01.01.2026 werden die Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung von den Versicherungsunternehmen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelt. Von dort werden den Arbeitgebern die Daten elektronisch zur Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug zur Verfügung gestellt.
Sie brauchen daher ab 2026 keine Papierbescheinigung mehr einzureichen.
Die Versicherungsunternehmen haben hierzu entsprechende Informationsschreiben an ihre Versicherungsnehmer versandt oder versenden sie derzeit.
Der KVBW setzt aktuell die notwendigen Programmierarbeiten für das elektronische Übermittlungsverfahren um und wird die vom Bundeszentralamt für Steuern für das Jahr 2026 elektronisch zur Verfügung gestellten Daten automatisch bei der Berechnung der Lohnsteuer ab 01.01.2026 berücksichtigen. Sie brauchen insoweit nichts zu unternehmen.
Bitte beachten Sie:
- In Folge der Datenübermittlung werden ab 2026 die Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung über die Vorsorgepauschale in tatsächlicher Höhe berücksichtigt. Eine Mindestvorsorgepauschale darf nicht mehr berücksichtigt werden.
- Werden in den Steuerklassen V und VI keine elektronischen Daten übermittelt, weil die Person z.B. mitversichert ist oder die Beiträge dem ersten Arbeitsverhältnis zugeordnet sind, ergibt sich ab 2026 ein höherer Lohnsteuerabzug.
