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Glossar Beihilfe Land Baden-Württemberg

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Abschlagszahlung

Für laufende Pflegeaufwendungen können monatliche Abschlagszahlungen gewährt werden, dabei wird nach jeweils sechs Monaten die Beihilfe endgültig abgerechnet. Hingegen kommen bei einmaligen Aufwendungen Abschlagszahlungen regelmäßig nicht in Betracht (beispielsweise bei Krankenhausaufenthalten oder Rehabilitationsmaßnahmen).   

Abtretung

Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen insoweit, als Schadenersatz von einem Dritten erlangt werden kann oder die Ansprüche auf einen anderen übergegangen oder übertragen worden sind. Dies gilt auch für verjährte, erloschene oder im Vergleichsweg abgefundene Ansprüche.

Werden Beamte oder Versorgungsberechtigte körperlich verletzt, so geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der diesen Personen gegen einen Dritten zusteht, auf den Dienstherren bzw. auf die Beihilfestelle über. Soweit bei anderen Beihilfeberechtigten (z. B. Pfarrer der evangelischen Landeskirchen; Privatdienstvertragsinhaber, beurlaubte Landesbeamte) kein gesetzlicher Forderungsübergang besteht; können die Schadenersatzansprüche mit der Abtretungserklärung dem KVBW abgetreten werden.

Akupunktur

Aufwendungen für Akupunktur sind nur dann beihilfefähig, wenn die Beihilfegewährung aus besonderen Gründen amtsärztlich befürwortet ist oder wenn chronische Schmerzen behandelt werden. Ob chronische Schmerzen vorliegen, ist in der Regel bereits anhand der auf der Rechnung angegebenen Diagnose beurteilbar.

Bei privater Behandlung müssen ärztliche Leistungen auf der Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnet werden. Die Rechnung muss insbesondere das Datum der Leistungserbringung, die Gebührenziffer und die Bezeichnung der einzelnen erbrachten Leistung, den Betrag und den Steigerungssatz (Vervielfältiger des Einfachsatzes des amtlichen Gebührenverzeichnisses) sowie die Diagnose enthalten.

Maßgebliche Gebührenziffern für die Berechnung der Akupunktur sind die Ziffern:

  • GOÄ 269 je Sitzung bei Steigerungsfaktor 2,3 entspricht 26,81 €
  • GOÄ 269a je Sitzung, bei Mindestbehandlungsdauer 20 Min. und Faktor 2,3 entspricht 46,92 €

Allergikerbettwäsche

Viele Menschen reagieren allergisch gegen Hausstaubmilben. Milben fühlen sich besonders in Betten wohl. Um sich vor ihnen zu schützen, gibt es spezielle Allergikerbettwäsche, zum Beispiel Zwischenbezüge, welche unter die normale Bettwäsche gezogen werden können, oder Überzüge über die Matratze. Jegliche Art von Bettbezügen- und decken ist von der Beihilfefähigkeit ausdrücklich ausgeschlossen (Nr. 2.5 Verwaltungsvorschrift zur Beihilfeverordnung Baden-Württemberg). Deshalb kann auch zu den Aufwendungen der Allergikerbettwäsche keine Beihilfe gewährt werden.
Einige gesetzliche Krankenkassen beteiligen sich an den Kosten. Wir empfehlen Ihnen, sich eventuell vor dem Kauf der Allergikerbettwäsche mit Ihrer Krankenversicherung in Verbindung zu setzen.

Ambulante Heilkur

Ambulante Heilkuren sind Maßnahmen für aktive Beamte zur Wiederherstellung und Erhaltung der Dienstfähigkeit. Für beihilfeberechtigte Versorgungsempfänger (Ruhestandsbeamte und Hinterbliebene) sowie für berücksichtigungsfähige Angehörige sind diese Aufwendungen nicht beihilfefähig.

Die Kuren müssen mit Heilbehandlungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO nach einem ärztlich erstellten Kurplan in einem im Heilbäder- und Kurorteverzeichnis des Bundesministeriums des Innern aufgeführten Heilkurort durchgeführt werden. Die Unterkunft muss sich im Heilkurgebiet, d. h. in dem Ort oder Ortsteil, der im Heilbäder- und Kurorteverzeichnis enthalten ist, befinden und ortsgebunden sein. Eine Unterkunft in Ferienwohnungen, Wohnwagen, auf Campingplätzen und dergleichen ist nicht ausreichend. Die von Reiseveranstaltern angebotenen Pauschalkuren genügen regelmäßig nicht den Anforderungen.

Weitere Informationen über die beihilferechtlichen Voraussetzungen sowie über die beihilfefähigen Beträge entnehmen Sie bitte unserem Informationsblatt. Das „Heilbäder- und Kurorteverzeichnis“ wird vom Bundesministerium (BMI) seit dem 01.01.2021 als Rundschreiben veröffentlicht.

Ambulante Psychotherapie

Ambulante Psychotherapie

Die Aufwendungen für ambulante

  • Behandlungen nach der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie
  • Behandlungen nach der analytischen Psychotherapie
  • Verhaltenstherapie, sofern bei Einzelbehandlung die Behandlung bei je 50-minütiger Dauer  mehr als 10 Sitzungen oder bei Gruppenbehandlung bei je mindestens 100-minütiger Dauer mehr als 20 Sitzungen erforderlich sind

sind nur unter bestimmten Voraussetzungen und nur bei vorheriger schriftlicher Anerkennung durch den KVBW beihilfefähig.

Weitere Informationen über die beihilferechtlichen Voraussetzungen entnehmen Sie bitte unserem Informationsblatt.

Probatorische Sitzungen

Die probatorischen Sitzungen zu Beginn einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung dienen dazu, die Voraussetzungen für einen Behandlungserfolg festzustellen. Als Patient lernen Sie die gewählte Form der Psychotherapie und den Behandler kennen, zugleich verschafft sich Ihr Therapeut einen Eindruck über Ihre Problematik und Ihr Krankheitsbild. Die Aufwendungen für bis zu fünf probatorische Sitzungen (bei analytischer Psychotherapie bis zu acht Sitzungen) sind beihilfefähig, auch dann, wenn sich keine längerfristige psychotherapeutische Behandlung anschließt.

Die probatorischen Sitzungen werden nicht auf die befürwortete Stundenzahl angerechnet, wenn nach dem Gutachterverfahren die Therapie anerkannt wird.

Auch für die probatorischen Sitzungen muss der Behandler über die für die betreffende Therapieform beihilferechtlich vorgeschriebene Qualifikation verfügen.  

Nähere Informationen über die beihilferechtlichen Voraussetzungen entnehmen Sie bitte unserem Informationsblatt.

Psychosomatische Grundversorgung

Aufwendungen für Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung sind nur dann beihilfefähig, wenn bei einer entsprechenden Indikation die Behandlung der Besserung oder der Heilung einer Krankheit dient und deren Dauer je Krankheitsfall die folgenden Stundenzahlen nicht überschreitet bei

  • verbaler Intervention als Einzelbehandlung 25 Sitzungen (Ziff. 849 der Gebührenordnung für Ärzte – GOÄ)
  • autogenem Training und bei der Jacobsonschen Relaxationstherapie als Einzel‑ oder Gruppenbehandlung zwölf Sitzungen (Ziff. 846 bzw. 847 GOÄ)
  • Hypnose als Einzelbehandlung zwölf Sitzungen (Ziff. 845 GOÄ)

Weitere Informationen über die beihilferechtlichen Voraussetzungen entnehmen Sie bitte unserem Informationsblatt.

Psychotherapeutische Akutbehandlung

Die psychotherapeutische Akutbehandlung dient als Hilfe in einer akuten Krisensituation oder wenn der Patient sich in einem Ausnahmezustand befindet. Die Behandlung besteht aus bis zu 24 Gesprächseinheiten je 25 Minuten bei Vollendung des 21. Lebensjahres. Bei jüngeren Personen sind bis zu 30 Behandlungen unter Einbeziehung der Bezugsperson beihilfefähig.

Ein Gutachterverfahren ist nicht erforderlich. Wird im Anschluss an die Akutbehandlung eine Kurzzeittherapie oder eine genehmigungspflichte Langzeittherapie angestrebt, sind die bis dahin durchgeführten Sitzungen auf die nachfolgende Therapie anzurechnen.

Weitere Informationen über die beihilferechtlichen Voraussetzungen entnehmen Sie bitte unserem Informationsblatt.

Kurzzeittherapie

Eine Kurzzeittherapie kann für verschiedene Psychotherapieformen ohne Gutachterverfahren beansprucht werden.

Es sind bis zu 24 Sitzungen als Einzel- oder Gruppentherapie beihilfefähig.

Ist zuvor eine Akutbehandlung durchgeführt worden, ist die Anzahl der erbrachten Behandlungen auf die Kurzzeittherapie anzurechnen. Ebenso werden auch die Sitzungen der Kurzzeittherapie auf eine genehmigungspflichtige Langzeittherapie angerechnet.

Weitere Informationen über die beihilferechtlichen Voraussetzungen entnehmen Sie bitte unserem Informationsblatt.

Systemische Therapie

Die systemische Therapie wird angewandt bei Personen ab dem 18. Lebensjahr. Diese Therapieform hilft bei psychischen Problemen durch die Familie, Partnerschaft oder auch bei einer Konfliktsituation im beruflichen Umfeld. Es sind bis zu fünf probatorische Sitzungen bei vorliegender Qualifikation des Behandlers beihilfefähig. Für weitere Sitzungen ist die Einleitung eines Gutachterverfahrens erforderlich, es sei denn, die Behandlung bleibt im Rahmen einer Kurzzeittherapie (bis maximal 24 Sitzungen).

Weitere Informationen über die beihilferechtlichen Voraussetzungen entnehmen Sie bitte unserem Informationsblatt.

Übende und Suggestive Verfahren

Aufwendungen für übende und suggestive Verfahren (Autogenes Training, Jacobsonsche Relaxationstherapie, Hypnose) zählen zur psychosomatischen Grundversorgung. Sie sind nur dann beihilfefähig, wenn die Behandlung von einem Arzt, Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erbracht werden, soweit dieser über entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung übender und suggestiver Verfahren verfügt.

Die Aufwendungen sind nur bis zu einer Höchstzahl an Sitzungen beihilfefähig.

Gleichzeitige Behandlungen der tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapie, der Verhaltenstherapie und der psychosomatischen Grundversorgung schließen sich aus.

Weitere Informationen über die beihilferechtlichen Voraussetzungen entnehmen Sie bitte unserem Informationsblatt.

Verbale Intervention

Die verbale Intervention (Nr. 849 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte -GOÄ-) zählt zur psychosomatischen Grundversorgung.  Die Aufwendungen für eine verbale Intervention sind nur dann beihilfefähig, wenn die Behandlung von einem Facharzt für Allgemeinmedizin, Augenheilkunde, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Innere Medizin, Kinder- und Jugendlichenmedizin, Kinder- und Jugendpsychiatrie- und -psychotherapie, Neurologie, Phoniatrie und Pädaudiologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Urologie durchgeführt wird.

Die Aufwendungen sind nur bis zu einer Höchstzahl an Sitzungen beihilfefähig.

Gleichzeitige Behandlungen der tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapie, der Verhaltenstherapie und der psychosomatischen Grundversorgung schließen sich aus. Außerdem kann eine verbale Intervention nicht mit übenden und suggestiven Verfahren in derselben Sitzung durchgeführt werden. Neben den Aufwendungen für eine verbale Intervention sind Aufwendungen für körperbezogene Leistungen des Arztes beihilfefähig.

Weitere Informationen über die beihilferechtlichen Voraussetzungen entnehmen Sie bitte unserem Informationsblatt.

Ambulante Soziotherapie

Beihilfefähig sind die Aufwendungen für von Ärzten schriftlich verordnete ambulante Soziotherapie bis zu 120 Stunden innerhalb von drei Jahren, wenn die Person wegen schwerer psychischer Erkrankung nicht in der Lage ist, ärztliche, ärztlich vorordnete oder psychotherapeutische Leistungen selbstständig in Anspruch zu nehmen.

Aminosäuremischungen

Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung zur enteralen Ernährung bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit, sich auf natürliche Weise ausreichend zu ernähren, sind nach ärztlicher Bescheinigung beihilfefähig, soweit die Aufwendungen vierteljährlich einen Eigenanteil von 360 € übersteigen. Bei chemisch definierten Formeldiäten entfällt der Eigenanteil, wenn die Kosten zusätzlich zu denen für die übliche Diätnahrung entstehen. Außerdem sind Elementardiäten für Kinder unter drei Jahren mit Kuhmilcheiweiß-Allergie oder Neurodermitis zu diagnostischen Zwecken insgesamt für ein halbes Jahr beihilfefähig; ein Eigenanteil ist nicht abzuziehen.

Angehörige

Berücksichtigungsfähige Angehörige

Berücksichtigungsfähige Angehörige sind der Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner des Beihilfeberechtigten sowie die im Familienzuschlag nach dem Landesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder des Beihilfeberechtigten.

Im Hinblick auf die Geburt eines nichtehelichen Kindes des Beihilfeberechtigten gilt die Mutter des Kindes als berücksichtigungsfähige Angehörige.

nahe Angehörige (verwandt oder verschwägert mit dem Behandler)

Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei einer Heilbehandlung; nahe Angehörige sind

  • Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Eltern, Großeltern, Enkelkinder,
  • Schwiegersöhne, Schwiegertöchter und Geschwister des Beihilfeberechtigten oder der berücksichtigungsfähigen Angehörigen.

Aufwendungen zum Ersatz der dem nahen Angehörigen im Einzelfall entstandenen Sachkosten sind bis zur Höhe des nachgewiesenen Geldwertes beihilfefähig; der jeweilige Beleg muss durch Dritte erstellt sein.

Aufwendungen für nahe Angehörige nach Punkt 1 sind nicht, nach Punkt 2 bis zu zwei Dritteln der jeweils einschlägigen Gebühren oder der Höchstbeträge beihilfefähig.

Angemessenheit

Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind. Über die Notwenigkeit und die Angemessenheit entscheidet die Beihilfestelle.

Als angemessen gilt bei Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) der Schwellenwert. Eine Überschreitung des Schwellenwertes bis zum Höchstwert ist nur mit schriftlicher patientenbezogener Begründung des Behandlers beihilfefähig.

Des Weiteren sind bei Leistungen von Heilpraktikern und von Hebammen die jeweiligen Gebührenordnungen zu beachten, außerdem sind Heilbehandlungen (z. B. Krankengymnastik) nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen beihilfefähig.

Anschlussheilbehandlung

Anschlussheilbehandlung

Einrichtungen für Anschlussheilbehandlungen sind solche auf medizinische Rehabilitationsmaßnahmen besonders spezialisierte Einrichtungen, welche die Voraussetzungen für entsprechende stationäre Maßnahmen der Träger der Sozialversicherung erfüllen. Eine Anschlussheilbehandlung liegt nur vor, wenn sie sich unmittelbar an einen Krankenhausaufenthalt anschließt oder mit diesem in zeitlichem Zusammenhang (i. d. R. bis drei Wochen danach) steht.

Direktabrechnung bei stationären Maßnahmen

Es besteht die Möglichkeit, bei einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus (auch Privatklinik) sowie bei stationären Behandlungen der medizinischen Rehabilitation, Sucht- oder Anschlussheilbehandlungen, stationärer Unterbringung in Hospizen, Beihilfe im Wege der Direktabrechnung zu beantragen, die Beihilfe wird dann an die Einrichtung/Klinik überwiesen. Informationen hierzu entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt (78 KB).

Sonstige Einrichtung der medizinischen Rehabilitation (Stationäre Rehabilitation)

Sonstige Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation sind nur solche, die die Voraussetzungen des § 107 Abs. 2 SGB V erfüllen (Rehabilitationseinrichtungen). Sie dienen der stationären Anwendung von Heilmaßnahmen unter der ständigen ärztlichen Verantwortung in der Einrichtung.

Suchtbehandlung

Einrichtungen für Suchtbehandlungen sind solche auf Suchtbehandlungen zur Entwöhnung spezialisierte Einrichtungen, welche die Voraussetzungen für entsprechende stationäre Maßnahmen der Träger der Sozialversicherung erfüllen.

Ambulante Rehabilitationsmaßnahmen in Rehabilitationseinrichtungen

Die Aufwendungen für eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme in einer sonstigen Einrichtung der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme ohne Unterkunft sind nach begründeter ärztlicher Bescheinigung dem Grunde nach beihilfefähig.

Werden Leistungen pauschal berechnet und besteht für diese Leistungen eine Vereinbarung mit einem gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherungsträger, sind die Aufwendungen bis zu der mit diesem Leistungsträger vereinbarten pauschalen Vergütung beihilfefähig. Besteht eine solche Vereinbarung nicht, ist für die Beurteilung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen eine gesonderte Berechnung der einzelnen Leistungen erforderlich; die Angemessenheit beurteilt sich in diesem Fall nach Maßgabe der BVO ausschließlich nach den jeweils geltenden Gebührenordnungen.

Rehabilitationssport

Ärztlich verordneter Rehabilitationssport für Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen in besonderen Gruppen (z. B. Osteoporosegruppe, Herzgruppe, spezielle Bewegungstrainings für bestimmte Erkrankungen) ist nur beihilfefähig, wenn dieser unter Betreuung und Überwachung durch Ärzte, Krankengymnasten oder Physiotherapeuten durchgeführt wird.

Anschlussheilbehandlungen, Rehabehandlungen und Kuren für Beschäftigte/Arbeitnehmer

Beschäftigte/Arbeitnehmer sind nach tarifrechtlichen Bestimmungen beihilfeberechtigt, daher gelten für Rehabehandlungen und Kuren vom Beamtenrecht abweichende Regelungen. Beachten Sie bitte das entsprechende Informationsblatt.

Antrag

Beihilfeantrag

Beihilfe muss mit dem von der Beihilfestelle herausgegebenen Beihilfeantrag beantragt werden.

Antragsfrist

Beihilfeanträge müssen vor Ablauf der beiden Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr des Entstehens der Aufwendungen oder der ersten Ausstellung einer Rechnung folgen, beim KVBW eingehen. Bei Aufwendungen bei Pflegebedürftigkeit ist ausschließlich das Jahr des Entstehens der Aufwendungen maßgebend. Nach Ablauf der Antragsfrist erlischt der Anspruch. Aufwendungen gelten in dem Zeitpunkt als entstanden, in dem die sie verursachenden Umstände eingetreten sind, z. B. Zeitpunkt der Behandlung durch den Arzt, des Einkaufs von Medikamenten oder der Lieferung eines Hilfsmittels.

Belege

Beihilfe wird nur zu den Aufwendungen gewährt, die durch Belege nachgewiesen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre zur Beihilfegewährung eingereichten Belege grundsätzlich nicht mehr zurück erhalten, sie werden drei Monate nach Bearbeitung vernichtet.

Die geltend gemachten Aufwendungen sind grundsätzlich durch Duplikate (Durchschriften, Zweitausfertigungen) der Rechnung nachzuweisen, die vom Rechnungsaussteller gefertigt wurden. Bei Arzneimittelbelegen sollen von der Apotheke gefertigte Kopien, die mit dem Apothekenstempel versehen sind, vorgelegt werden. Originalbelege sind nur erforderlich bei Aufwendungen für den Beihilfeberechtigten nach dessen Tod oder wenn mehreren Beihilfeberechtigten zu denselben Aufwendungen Beihilfe zusteht. Nur diese vom Beihilferecht vorgeschriebenen Originalbelege werden an die Antragsteller zurückgegeben.

Antragsfrist

Beihilfeanträge müssen vor Ablauf der beiden Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr des Entstehens der Aufwendungen oder der ersten Ausstellung einer Rechnung folgen, beim KVBW eingehen. Bei Aufwendungen bei Pflegebedürftigkeit ist ausschließlich das Jahr des Entstehens der Aufwendungen maßgebend. Nach Ablauf der Antragsfrist erlischt der Anspruch.

Aufwendungen gelten in dem Zeitpunkt als entstanden, in dem die sie verursachenden Umstände eingetreten sind, z. B. Zeitpunkt der Behandlung durch den Arzt, des Einkaufs von Medikamenten oder der Lieferung eines Hilfsmittels.

Arbeitnehmer/Angestellter

Pflichtversicherte Arbeitnehmer

Arbeitnehmer (Angestellte und Arbeiter), deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.1997 neu begründet wurde, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Beihilfe.

Freiwillig versicherte Arbeitnehmer mit Beitragszuschuss, ohne Gleichstellung mit pflichtversicherten Arbeitnehmern

Arbeitnehmer (Angestellte und Arbeiter), deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.1997 neu begründet wurde, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Beihilfe.

Privat versicherte Arbeitnehmer

Arbeitnehmer (Angestellte und Arbeiter), deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.1997 neu begründet wurde, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Beihilfe.

Rentenfall

Nach den Beihilfetarifverträgen vom 01.11.1964 erhalten Angestellte, Arbeiter und Auszubildende Beihilfe in sinngemäßer Anwendung der für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Beihilfevorschriften (BVO), soweit sie für im Dienst befindliche Beamte vorgesehen sind. Der Beihilfeanspruch für den obengenannten Personenkreis entfällt jedoch mit der Beendigung des Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses. Die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen, die nach der Beendigung des Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses entstanden sind, ist somit grundsätzlich nicht möglich.

Ausnahme: Einzelvertragliche Regelungen mit dem Arbeitgeber.

Arbeitsplatzbrille

Aufwendungen für Sehhilfen, die ausschließlich aus beruflichen Gründen beschafft werden, sind nicht beihilfefähig.

Arzneimittel

Allgemein

Der beihilferechtliche Arzneimittelbegriff deckt sich nicht mit dem Arzneimittelbegriff der gesetzlichen Krankenversicherung. Ärztlich verordnete Arzneimittel sind dann beihilfefähig, wenn diese medizinisch notwendig sind. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt "Arzneimittel ab 01.04.2024".

Ansprechpartner zum Thema Arzneimittel ist natürlich in erster Linie Ihr Behandler und/oder Apotheker. Wenn Sie Näheres über Arzneimittel oder Medizinprodukte nachlesen möchten, z. B. über die Wirkweise, Nebenwirkungen oder Bezugsquellen, finden Sie viele Informationsangebote im Internet. Wir empfehlen, auf die Seriosität der Anbieter zu achten. Beispielsweise bieten gesetzliche und private Krankenversicherungen sowie behördliche Stellen Informationsseiten an. Das DIMDI (http://www.dimdi.de/static/de/index.html) stellt umfangreichen Daten für alle Bereiche des Gesundheitswesens zur Verfügung. DIMDI steht für "Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information", es ist eine Bundesbehörde, die dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) untersteht. 

Außerdem finden Sie Dateien zu den Diagnoseschlüsseln (ICD – 10) sowie Operationen- und Prozedurenschlüsseln (OPS) und weitere medizinische Fachinformationen.

Empfängnisverhütungsmittel

Aufwendungen für empfängnisregelnde Mittel sind nicht beihilfefähig, es sei denn, sie werden nachweislich zur Behandlung einer Krankheit ärztlich verordnet.

Formeldiät (Volldiät, Elementardiät, Sondennahrung)

Aufwendungen für sogenannte vollbilanzierte Formeldiäten (nährstoffdefinierte ballaststoffarme Volldiätpräparate, Elementardiät, Sondennahrung) sind in medizinisch gesicherten Ausnahmefällen beihilfefähig, soweit sie den vierteljährlichen Selbstbehalt von 360 € übersteigen und wenn sie aufgrund einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung notwendig sind. Ausführlichere Informationen finden Sie unter dem Eintrag „Formeldiät“.

Gewichtsreduktion

Aufwendungen für Präparate zur Behandlung von Fettleibigkeit können im Einzelfall als notwendig anerkannt werden, wenn nach ärztlicher Bescheinigung eine eindeutige Fettleibigkeit (Adipositas) diagnostiziert und vom Arzt begründet wird, weshalb herkömmliche Versuche einer Gewichtsreduzierung (kontrollierte Ernährung, Bewegung usw.) erfolglos geblieben sind bzw. alleine nicht ausreichen.

Eindeutige Fettleibigkeit liegt vor, wenn der sog. Body-Mass-Index (BMI: Körpergewicht in kg / Körpergröße x Körpergröße in m) den Wert von 30 übersteigt.

Haarausfall

Aufwendungen für Präparate zur Behandlung von Haarausfall sind nur beihilfefähig bei entstellendem partiellen Haarausfall oder verunstaltenden Narben.

Bei totalem oder sehr weitgehendem Haarausfall sind derartige Aufwendungen nur bei Frauen beihilfefähig. Bei altersbedingtem Haarausfall bei Männern steht keine Beihilfe zu (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 10.03.2005 – 4 S 2222/03).

Körperpflegemittel

Medizinische Körperpflegemittel (z. B. Creme, Shampoo, Reinigungsgel, Badeöl) sind nur beihilfefähig, wenn sie ärztlich verordnet und im Arzneimittelverzeichnis „Rote Liste“ enthalten sind. Ebenfalls beihilfefähig sind ärztlich verordnete, in der Apotheke individuell hergestellte Mischungen zur Behandlung der erkrankten Haut z. B. Salben, Cremes oder Tinkturen mit speziell beigefügten Wirkstoffen.
Dagegen kann für die Aufwendungen anderer, frei verkäuflicher Körperpflegemittel keine Beihilfe gewährt werden, auch wenn sie in Bezug auf die Erkrankung eine lindernde oder heilende Wirkung haben.

Potenzsteigernde Mittel

Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Mittel, die zur Potenzsteigerung verordnet sind.

Ärztliche Leistungen

Aus Anlass einer Krankheit gesondert erbrachte und berechnete ärztliche Leistungen sind beihilfefähig, soweit sie notwendig und die Aufwendungen angemessen sind. Die Rechnung muss nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)  erstellt werden. Von der Beihilfe ausgeschlossen sind wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden. Die Bundesärztekammer ist die Spitzenorganisation der ärztlichen Selbstverwaltung. Auf deren Homepage finden nicht nur Ärzte, sondern auch Patienten nützliche Hinweise und Dokumente. Das Gleiche gilt für den Internetauftritt der baden-württembergischen Ärztekammer.

Ausland

Behandlung im Ausland

Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen sind nur insoweit und bis zu der Höhe beihilfefähig, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland am Sitz der Beihilfestelle oder deren nächster Umgebung entstanden und beihilfefähig gewesen wären; nicht beihilfefähig sind außerhalb der Europäischen Union, der Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen entstandene Aufwendungen nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 (Wahlleistungen Chefarzt und Zweibettzimmer), § 7 Abs. 1 Nr. 3 und 4 (Sucht- und Rehabilitationsbehandlung), § 8 (Kur), § 10a (z. B. Fahrkosten) und § 15 Abs. 4 Beihilfeverordnung (Tagegeld bei Verzicht auf Wahlleistungen). Soweit ein Beleg inhaltlich nicht den im Inland geltenden Anforderungen voll entspricht oder der Beihilfeberechtigte die für den Vergleich notwendigen Angaben nicht beibringt, hat die Beihilfestelle die Beihilfefähigkeit im Rahmen des o. g. Satzes 1 nach billigem Ermessen ganz oder teilweise anzuerkennen, wenn der Beihilfeberechtigte mindestens eine Beschreibung des Krankheitsbildes und der ungefähr erbrachten Leistungen, auf Anforderung auch eine Übersetzung der Belege vorlegt.

Für ambulante Behandlungen und für stationäre Leistungen in öffentlichen Krankenhäusern innerhalb der Europäischen Union und der Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen gilt: Wenn gebietsfremden Personen regelmäßig höhere Preise als ansässigen Personen berechnet werden, ist ein Kostenvergleich mit Inlandskosten durchzuführen. Werden jedoch einheitliche Preise für Einheimische und für Gebietsfremde berechnet, ist kein Kostenvergleich erforderlich.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt „Behandlungen im Ausland“.

Rehabilitationsmaßnahmen und Kuren im Ausland

Außerhalb der Europäischen Union, der Schweiz, Island, Liechtenstein oder Norwegen entstandene Aufwendungen aus Anlass von Maßnahmen einer stationären Rehabilitation und Kuren sind nur ausnahmsweise beihilfefähig, wenn vor Antritt der Reise durch medizinisches Gutachten (amtsärztliches Zeugnis) nachgewiesen ist, dass die Maßnahme wegen wesentlich größerer Erfolgsaussicht außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zwingend notwendig ist und bei ambulanten Heilkuren der Kurort im „Heilkurorteverzeichnis Ausland“ des Bundesministeriums des Innern aufgeführt ist.

Weitere Informationen über die beihilferechtlichen Voraussetzungen sowie über die beihilfefähigen Beträge entnehmen Sie unserem Merkblatt "Rehabilitationsmaßnahmen und Kuren im Ausland".