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Mitglieder & Angehörige

Mitglieder

Der KVBW hat rund 4.600 Mitglieder, die in den Bereichen Beamtenversorgung und/oder Beihilfe betreut werden.

Mitglieder des KVBW sind kraft Gesetzes:

  • Gemeinden
  • Gemeindeverwaltungsverbände
  • Landkreise
  • Nachbarschaftsverbände
  • Zweckverbände
  • selbstständige Kommunalanstalten und gemeinsame selbstständige Kommunalanstalten
  • öffentlich-rechtliche Sparkassen
    (Ausnahmen: Sparkassen Freiburg - Nördlicher Breisgau, Heidelberg und Karlsruhe; allerdings werden diese Sparkassen im Wege eines Geschäftsauftrags vom KVBW betreut)
  • Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg
  • Regionalverbände
  • Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg
  • AOK Baden-Württemberg
  • Komm.ONE
  • Verband Region Stuttgart
  • Verband Region Rhein-Neckar

Die Mitgliedschaft können im Wesentlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erwerben, die nicht Pflichtmitglieder sind, jedoch von solchen maßgeblich beeinflusst werden, die Kirchen sowie juristische Personen des Privatrechts, denen überwiegend Mitglieder des KVBW angehören oder die von Pflichtmitgliedern maßgeblich beeinflusst werden.

Darüber hinaus besteht für sonstige Dienstherren und Arbeitgeber, die

  • überwiegend öffentliche oder kirchliche Aufgaben erfüllen oder
  • als gemeinnützig anerkannt sind und auf die eine juristische Person des öffentlichen Rechts einen rechtlich abgesicherten maßgeblichen Einfluss ausübt,

die Möglichkeit, die freiwillige Mitgliedschaft auch zum alleinigen Zweck der Übernahme der Beihilfen zu erwerben.

Angehörige

Als Angehörige werden diejenigen Beschäftigten sowie deren Hinterbliebene bezeichnet, die vom KVBW Versorgungsleistungen zu erwarten haben (Aktive) oder erhalten (Versorgungsempfänger). Nach § 6 GKV sind Angehörige des KVBW:

Aktive

  • Die bei den Mitgliedern beschäftigten hauptamtlichen Beamten auf Lebenszeit, auf Zeit und auf Probe sowie die ehrenamtlichen Bürgermeister mit Anwartschaft auf Ehrensold,
  • die nach einer Dienstordnung im Sinne der Sozialversicherungsgesetze beschäftigten Angestellten, soweit sie nicht im Vorbereitungs- oder Anwärterdienst stehen,
  • die bei den Mitgliedern beschäftigten Angestellten sowie die bei den Kirchen, ihren öffentlich-rechtlichen Gliederungen und ihren öffentlich-rechtlichen Einrichtungen beschäftigten hauptamtlichen Beamten, wenn sie in die Besoldungsgruppen der Bundes- oder Landesbesoldungsordnung A oder B eingereiht sind und ihnen Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesichert ist,
  • die bei den Sparkassen sowie dem Sparkassenverband beschäftigten leitenden Angestellten, wenn ihnen Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesichert ist.

Versorgungsempfänger

  • Die vorgenannten Aktiven, wenn sie nach dem Ausscheiden Anspruch auf Versorgung, Anspruch oder Anwartschaft auf Ehrensold oder auf Betriebsrente aus dem Beschäftigungsverhältnis bei einem Mitglied haben,
  • die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen der vorgenannten Beschäftigten mit Beginn der Versorgungsberechtigung.