Verwaltungsreform 01.01.2005

(nur Stadt- und Landkreise)

Im Zuge des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes (VRG) vom 01.07.2004 (GBl. S. 469) wurden zum 01.01.2005 Landesoberbehörden und höhere Sonderbehörden aufgelöst und deren Zuständigkeiten bei den Regierungspräsidien gebündelt. Die unteren Sonderbehörden wurden in die Landratsämter und zum Teil auch in die Stadtkreise eingegliedert. Im Zuge des Aufgabenübergangs wechselten ca. 3.900 Landesbeamte in den Kommunalbereich. Dabei wurden ca. 3.600 Landesbeamte zu den Stadt- und Landkreisen versetzt, 300 Beamte sind beim Land Baden-Württemberg als Dienstherr verblieben.
 
Durch das Verwaltungsstrukturreform-Weiterentwicklungsgesetzes (VWRG) vom 14.10.2008 (GBl. S. 313) wurden zum 01.01.2009 die bisher von den Staatlichen Schulämtern und Landratsämtern als untere Schulaufsichtsbehörden wahrgenommenen Aufgaben auf die neu errichteten Staatlichen Schulämter als untere Sonderbehörden übertragen.
 
Die Aufwendungen für Versorgungs- und Beihilfeleistungen werden seither vom KVBW getragen und vom Land erstattet. Die Einzelheiten der Kostenerstattung an den KVBW wurden durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen vom 06.07.2005, 15.05.2012 sowie 29.6.2017 zwischen dem Land, den Stadt- und Landkreisen und dem KVBW geregelt.
 
Zum Verfahren im Detail und zu den Meldepflichten der Kreise verweisen wir auf unser Hinweisblatt (118 KB) sowie die jährlichen Rundschreiben.

Häufig gestellte Fragen

Wann ist ein Beamter von der Aktivenliste zu nehmen?

Ein Beamter ist von der Aktivenliste zu nehmen, wenn er

  • aus dem Dienst beim Stadt- oder Landkreis ausscheidet (z. B. Ruhestand, Versetzung zu einem anderen Dienstherrn, Entlassung),
  • länger als 31 Kalendertage unter Wegfall der Bezüge beurlaubt wird bzw. länger als 2 Monate Elternzeit in Anspruch nimmt,
  • durch Beförderung die Laufbahngruppe wechselt (z. B. vom mittleren in den gehobenen Dienst),
  • seinen Beschäftigungsumfang länger als ein Jahr erhöht und kein Kontingentausgleich möglich ist.

Wann ist eine Nachbesetzung überhaupt möglich?

Beamte, die aus der Aktivenliste ausscheiden, dürfen grundsätzlich durch einen anderen Beamten des Kreises ersetzt werden. Eine Nachbesetzung setzt allerdings voraus, dass die sog. 20 %-Rendite (§ 4 Abs. 5 der Vereinbarung) in der jeweiligen Laufbahngruppe erreicht ist.

Setzt eine Nachbesetzung voraus, dass der Beamte im gleichen Geschäftsbereich eingesetzt wird?

Beamte, die als Nachfolger auf die Aktivenliste rücken, müssen nicht in den Geschäftsbereichen eingesetzt sein, die im Zuge der Verwaltungsstruktur-Reform auf die Kreise übergegangen sind.

Wie kann die Nachbesetzung für einen Beamten erfolgen, der in den Ruhestand tritt?

Ein Beamter, der auf der Aktivenliste geführt wurde und in den Ruhestand tritt, kann mit einem Beamten nachbesetzt werden, der der Eingangsbesoldungsgruppe der gleichen Laufbahngruppe angehört.

Wie kann die Nachbesetzung für einen Beamten erfolgen, der aus anderen Gründen von der Aktivenliste zu nehmen ist?

Scheidet ein Beamter vor Erreichen der Altersgrenze aus dem Dienst aus oder ist von der Aktivenliste zu nehmen, kann er mit einem Beamten ersetzt werden, der höchstens der gleichen Besoldungsgruppe angehört.