Anpassung der Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg

Der Landtag von Baden-Württemberg hat mit dem Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 12. November 2013 (GBl. S. 304) u. a. (wenige) Änderungen der Beihilfeverordnung beschlossen. Es handelt sich überwiegend um redaktionelle Anpassungen.

Für Personen, die am 31.12.2012 nicht beihilfeberechtigt waren, sondern ihre Beihilfeberechtigung erst danach erworben haben, ergeben sich Änderungen beim Beihilfebemessungssatz für Aufwendungen in Pflegefällen:
Für diese Anspruchsberechtigten gilt grundsätzlich ein einheitlicher Beihilfebemessungssatz von 50 % der beihilfefähigen Aufwendungen. Dieser findet für den Beihilfeberechtigten selbst und ggf. seinen berücksichtigungsfähigen Ehegatten Anwendung, ist unabhängig von der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder und bleibt auch beim späteren Eintritt in den Ruhestand unverändert. Nur für berücksichtigungsfähige Kinder sowie selbst beihilfeberechtigte Vollwaisen beträgt der Bemessungssatz 80 %.

Neu ist nun, dass für Aufwendungen bei dauernder Pflege der Bemessungssatz abweicht. Für diese Aufwendungen gelten die Bemessungssätze, wie sie für Beihilfeberechtigte mit vor dem 01.01.2013 erworbenen Beihilfeanspruch maßgebend sind. Der Bemessungssatz beträgt damit bei Pflegeleistungen für

  • den Beihilfeberechtigten selbst 50 %, bei Berücksichtigungsfähigkeit von zwei Kindern 70 %. Er vermindert sich dauerhaft nicht, wenn mindestens zwei Kinder gleichzeitig und ein weiteres Kind gleichzeitig, früher oder später im Familien-, Orts- bzw. Sozialzuschlag berücksichtigungsfähig waren,
  • den berücksichtigungsfähigen Ehegatten 70 %,
  • Versorgungsempfänger 70 %.

Haben Sie Fragen? Dann rufen Sie uns gerne an.