Anpassung der Verwaltungsvorschrift an die Beihilfeverordnung

Mitarbeiterin informiert über die Anpassung der Verwaltungsvorschrift an die Beihilfeverordnung

Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft hat am 24.04.2012 neue Verwaltungsvorschriften zur Beihilfeverordnung (BVO) erlassen. Am 29.05.2012 erfolgte die Veröffentlichung im Gemeinsamen Amtsblatt, sie treten damit am 30.05.2012 in Kraft. Den vollen Wortlaut finden Sie auf unserer Homepage unter Beihilfe-Informationen-Rechtsgrundlagen. Neben redaktionellen Fortschreibungen sind auch einige Neuerungen bei der Umsetzung der anzuwendenden Beihilfevorschriften zu beachten. Mit dem heutigen Newsletter informieren wir Sie über einzelne wesentliche Änderungen.

Beihilfeansprüche für Aufwendungen eines Verstorbenen sind künftig vererblich

Der Beihilfeanspruch des Verstorbenen zu seinen Aufwendungen ist nunmehr vererbbar. Es entsteht damit aber kein neuer, eigener Anspruch für die Erben und deren eigene Aufwendungen. Die Erben können nun zu Bestattungsvorsorgeverträge Beihilfe erhalten, selbst wenn die Zahlung der Leistung noch zu Lebzeiten und vor Ablauf der Antragsfrist (laufendes und zwei Kalenderjahre davor) erfolgte. Für das Entstehen dieser Aufwendungen des Verstorbenen ist der Bestattungstag maßgebend.

Beihilfefähigkeit der Kosten einer künstlichen Befruchtung

Die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Versuche für die beihilfefähigen Verfahren ICSI (Intracytoplasmatische Spermieninjektion), GIFT (Intratubarer Gameten-Transfer) und IVF (In-vitro-Fertilisation) reduziert sich von bisher vier auf drei Versuche. Künftig können die Kosten für eine künstliche Befruchtung auch bei unverheirateten Partnern berücksichtigt werden; bisher war dies nur bei verheirateten Paaren möglich. Die Kosten werden der erkrankten Person zugeordnet. Leistungen der künstlichen Befruchtung von anonymen Spendern oder bei Leihmüttern sind abzulehnen. Die Kosten für eine Kryokonservierung sind beihilfefähig.

Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln etc.

Beihilfefähig sind grundsätzlich Arzneimittel, die nach dem Arzneimittelgesetz zugelassen sind und in der „Roten Liste“ entsprechend aufgenommen wurden. Lebensmittel sind keine Arzneimittel. Hierunter fallen auch alle medizinischen Tees sowie die zahlreichen Nahrungsergänzungsmittel, die meisten Vitaminpräparate, Geriatrika, etc.

Besonderheiten

Vitamin- und Mineralstoffpräparate
Grundsätzlich sind nur noch verschreibungspflichtige Vitamin- und Mineralstoffpräparate beihilfefähig.Nicht verschreibungspflichtige Vitamin- und Mineralstoffpräparate sind nur noch dann ausnahmsweise beihilfefähig, wenn sie als Therapiestandard gelten bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung oder einer schwerwiegenden Erkrankung, die die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt. Der Katalog der Standardtherapeutika ist abschließend und steht Ihnen im Internet als Vordruck Bescheinigung zum Nachweis der Ausnahme bei Vitamin- und Mineralstoffpräparaten zur Verfügung.
Damit entfällt u.A. die Beihilfefähigkeit von Folsäurepräparaten bei Schwangeren.

Medizinische Körperpflegemittel
Medizinische Körperpflegemittel sind geeignet, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen und somit unabhängig von einer ggf. vorliegenden Diagnose nicht beihilfefähig. Es kommt nicht darauf an, ob sie Güter des täglichen Bedarfs tatsächlich ganz oder zum Teil überflüssig machen. Selbst wenn durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen ist, dass es sich um ein medizinisch wirksames Präparat handelt, dessen Anwendung im Einzelfall notwendig ist, können diese Aufwendungen nicht berücksichtigt werden.

Spurenelemente
Eisen, Chrom, Zink, Selen, Jod sind als Spurenelemente nur beihilfefähig, wenn die Präparate als zugelassene Arzneimittel in der „Roten Liste“ aufgenommen sind.

Beihilfefähigkeit von Kosten in einer Privatklinik

Aufwendungen in Privatkliniken werden schon bisher mit den Kosten in zugelassenen Krankenhäusern verglichen. Mit der neuen Rechtslage ist allerdings der Vergleich zwischen Privat- und Kassenbereich innerhalb desselben Hauses nicht mehr zulässig. Ein Vergleich erfolgt immer mit einem Haus der Maximalversorgung.

Weitere Beihilfemöglichkeit für Pflegebedürftige

Hilfsmittel, die die Pflegeversicherung als Pflegehilfsmittel bezuschusst, sind nun beihilfefähig, auch wenn diese nicht in der BVO als Hilfsmittel vorgesehen sind (z.B. Hausnotrufsysteme).

Hinweise bei der Beantragung von Beihilfeleistungen

Belege
Zur Erleichterung der Abläufe bei der Anforderung der Rabatte für Arzneimittel bei den Pharmafirmen, aber auch um Rückfragen bei schlechten Kopien zu vermeiden, bitten wir Sie, nach Möglichkeit Duplikate der Rechnungsaussteller sowie von der Apotheke gefertigte Kopien, die mit dem Apothekenstempel versehen sind, einzureichen.

Originalbelege im Todesfall
Todesfallkosten eines verstorbenen Beihilfeberechtigten sind nur beihilfefähig, wenn sie durch Originalbelege nachgewiesen werden. Dies gilt auch, wenn die Kosten durch Erben oder Angehörige geltend gemacht werden.

Abschläge
Abschlagszahlungen zu einmaligen Aufwendungen, wie z.B. für Vorauszahlungen bei stationären Behandlungen sind nicht mehr möglich.

Haben Sie Fragen? Rufen Sie uns gerne an!