Das neue Rentenpaket – Auswirkungen auf die Zusatzversorgung

Am 23. Mai 2014 hat der Deutsche Bundestag das neue Rentenpaket beschlossen. Kernthemen sind die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren (Rente mit 63) sowie Verbesserungen bei der Erwerbsminderungsrente und bei der Anerkennung von Kindererziehungszeiten (Mütterrente).
Nach Abschluss des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens sollen die Regelungen zum 1. Juli 2014 in Kraft treten.



Wirken sich diese Anpassungen auch auf die Zusatzversorgung aus?

Wir haben die wesentlichen Fakten nachfolgend für Sie zusammengefasst:

Abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren (Rente mit 63)

Wer bei Inkrafttreten des Gesetzes 45 Jahre oder länger in die Rentenkasse einbezahlt hat, kann mit 63 in die Altersrente gehen, ohne die sonst üblichen lebenslangen Abschläge hinnehmen zu müssen. Auswirkungen zeigt dies aber im Wesentlichen nur für die Geburtsjahrgänge bis 1952. Für Versicherte, die danach geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren stufenweise angehoben.
Versicherte der Geburtsjahrgänge 1964 und jünger können diese Altersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahrs in Anspruch nehmen, also ebenfalls zwei Jahre vor Erreichen der dann geltenden Regelaltersgrenze.

Sofern in der gesetzlichen Rentenversicherung Anspruch auf die abschlagsfreie Rente mit 63 besteht, gewährt die ZVK bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ebenfalls eine abschlagsfreie Rente.

Verbesserungen bei der Erwerbsminderungsrente

Versicherte, die aus gesundheitlichen Gründen nicht oder nicht mehr voll arbeiten können, erhalten von der Deutschen Rentenversicherung bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen eine Erwerbsminderungsrente. Bei der Berechnung dieser Rente wurde bisher – vereinfacht ausgedrückt - angenommen, die Versicherten hätten bis zum 60. Lebensjahr gearbeitet. Diese „Zurechnungszeit“ soll nach dem neuen Rentenpaket um zwei Jahre bis zum 62. Lebensjahr verlängert werden.

Bei der Ermittlung einer Erwerbsminderungsrente in der Zusatzversorgung erfolgt für Pflichtversicherte bislang ebenfalls eine Hochrechnung auf das 60. Lebensjahr. Dies ist im Altersvorsorgetarifvertrag-Kommunal (ATV-K) entsprechend geregelt. Für die Verlängerung der Zurechnungszeit auf das 62. Lebensjahr bedarf es einer ausdrücklichen Regelung durch die Tarifvertragsparteien, die bislang nicht erfolgt ist. Daher verbleibt es bis dahin bei einer Hochrechnung auf das 60. Lebensjahr.

Mütterrente

Mit der Mütterrente erhalten Mütter oder Väter in der gesetzlichen Rente für jedes vor 1992 geborene Kind einen zusätzlichen Entgeltpunkt auf ihrem Rentenkonto. Dies entspricht einer zusätzlichen Kindererziehungszeit von 12 Monaten. Bislang wurde in diesen Fällen nur ein Jahr Kindererziehungszeit berücksichtigt.
Die Anrechnung erfolgt jedoch nicht rückwirkend, sondern erst ab dem 1. Juli 2014.

Diese Regelung hat keine Auswirkung im Bereich der Zusatzversorgung. Hier werden Mutterschutzzeiten und Elternzeiten bereits nach den tarifvertraglichen Vorgaben berücksichtigt.