Startseite >> Glossar >> Glossar Beihilfe >> Glossar Beihilfe "B"

Glossar Beihilfe

   B    C    D    E    F    G    H    I    J    K    L    M    N    O    P    Q    R    S    T    U    V    W    XY    Z

Begleitperson

Unterbringung im Krankenhaus

Für die Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus ist ein täglicher Zuschlag in Höhe von 45 € berechenbar. Für Entlassungstage und für Verlegungstage, die nicht zugleich Aufnahmetage sind, darf der Zuschlag nicht erhoben werden. Die Kosten sind nur beihilfefähig, soweit die Aufnahme einer Begleitperson medizinisch notwendig ist.

Unterbringung außerhalb des Krankenhauses

Die Kosten für die Unterbringung einer Begleitperson außerhalb des Krankenhauses sind nicht beihilfefähig; abweichend hiervon ist ein Betrag bis zu 30 € täglich beihilfefähig, wenn die Unterbringung der Begleitperson nach fachärztlichem Attest wegen des Alters des Kindes notwendig ist und dessen schwere Erkrankung eine stationäre Langzeittherapie erfordert.

Beihilfeantrag

Beihilfeantrag

Beihilfe muss mit dem von der Beihilfestelle herausgegebenen Beihilfeantrag beantragt werden.

Antragsfrist

Beihilfeanträge müssen vor Ablauf der beiden Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr des Entstehens der Aufwendungen oder der ersten Ausstellung einer Rechnung folgen, beim KVBW eingehen. Bei Aufwendungen bei Pflegebedürftigkeit ist ausschließlich das Jahr des Entstehens der Aufwendungen maßgebend. Nach Ablauf der Antragsfrist erlischt der Anspruch. Aufwendungen gelten in dem Zeitpunkt als entstanden, in dem die sie verursachenden Umstände eingetreten sind, z. B. Zeitpunkt der Behandlung durch den Arzt, des Einkaufs von Medikamenten oder der Lieferung eines Hilfsmittels.

Belege

Beihilfe wird nur zu den Aufwendungen gewährt, die durch Belege nachgewiesen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre zur Beihilfegewährung eingereichten Belege grundsätzlich nicht mehr zurück erhalten, sie werden drei Monate nach Bearbeitung vernichtet.

Die geltend gemachten Aufwendungen sind grundsätzlich durch Duplikate (Durchschriften, Zweitausfertigungen) der Rechnung nachzuweisen, die vom Rechnungsaussteller gefertigt wurden. Bei Arzneimittelbelegen sollen von der Apotheke gefertigte Kopien, die mit dem Apothekenstempel versehen sind, vorgelegt werden. Originalbelege sind nur erforderlich bei Aufwendungen für den Beihilfeberechtigten nach dessen Tod oder wenn mehreren Beihilfeberechtigten zu denselben Aufwendungen Beihilfe zusteht. Nur diese vom Beihilferecht vorgeschriebenen Originalbelege werden an die Antragsteller zurückgegeben.

Beihilfeberechtigte Personen

Beihilfeberechtigt sind Beamte, Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamte, Witwen und Witwer und hinterbliebene Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie Vollwaisen.

Sie sind beihilfeberechtigt, wenn und solange sie Dienstbezüge, Anwärterbezüge, Unterhaltsbeihilfe, Entpflichtetenbezüge, Ruhegehalt, Übergangsgeld auf Grund gesetzlichen Anspruchs, Witwergeld, Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen oder Unterhaltsbeitrag erhalten.

Beihilfeverordnung Baden-Württemberg

Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen.
Die beihilferechtliche Vorschriften finden Sie hier.

Belege

Beihilfe wird nur zu den Aufwendungen gewährt, die durch Belege nachgewiesen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre zur Beihilfegewährung eingereichten Belege grundsätzlich nicht mehr zurück erhalten, sie werden drei Monate nach Bearbeitung vernichtet.

Die geltend gemachten Aufwendungen sind grundsätzlich durch Duplikate (Durchschriften, Zweitausfertigungen) der Rechnung nachzuweisen, die vom Rechnungsaussteller gefertigt wurden. Bei Arzneimittelbelegen sollen von der Apotheke gefertigte Kopien, die mit dem Apothekenstempel versehen sind, vorgelegt werden. Originalbelege sind nur erforderlich bei Aufwendungen für den Beihilfeberechtigten nach dessen Tod oder wenn mehreren Beihilfeberechtigten zu denselben Aufwendungen Beihilfe zusteht. Nur diese vom Beihilferecht vorgeschriebenen Originalbelege werden an die Antragsteller zurückgegeben.

Bemessungssatz

Allgemein

Für jede Person bemisst sich die Beihilfe nach einem Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (=Bemessungssatz). Wer am 31.12.2012 beihilfeberechtigt war (Stichtagsregelung), hat für sich und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen Bestandsschutz, ansonsten gelten die Bemessungssätze entsprechend der Regelung seit 01.01.2013. 

Die Art des Krankenversicherungsverhältnisses wirkt sich auf die Festsetzung der Beihilfe aus. Die Beihilfe darf zusammen mit den aus demselben Anlass gewährten Leistungen aus Krankenversicherungen, Pflegeversicherungen, aufgrund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. Wenn Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, beachten Sie bitte die nachfolgenden Hinweise für freiwillig Versicherte bzw. Pflichtversicherte.

Bei erstmaliger Beihilfeberechtigung ab 01.01.2013

Bei neu eingestellten Beihilfeberechtigten ab dem 01.01.2013 beträgt der Bemessungssatz sowohl für den Beihilfeberechtigten selbst als auch für seinen berücksichtigungsfähigen Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner und bei Eintritt in den Ruhestand dauerhaft 50 % der beihilfefähigen Aufwendungen.  Ausnahmsweise gelten für Aufwendungen anlässlich dauernder Pflegebedürftigkeit (§ 9 BVO) die folgenden Bemessungssätze:

  • für den Beihilfeberechtigten selbst 50 %. Bei Berücksichtigungsfähigkeit von zwei Kindern erhöht sich der Bemessungssatz für den Beihilfeberechtigten auf 70 %. Er vermindert sich dauerhaft nicht, wenn jemals mindestens zwei Kinder gleichzeitig und ein weiteres Kind früher oder später im Familien-, Orts- bzw. Sozialzuschlag berücksichtigungsfähig waren. Maßgeblich für die Höhe des Bemessungssatzes ist der Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen.
  • für den berücksichtigungsfähigen Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner 70 %, 
  • für Versorgungsempfänger 70 %.

Falls Sie am 31.12.2012 beihilfeberechtigt waren, gelten die abweichenden Bemessungssätze im Rahmen des Bestandsschutzes.

Bestandsschutz für am 31.12.2012 vorhandene Beihilfeberechtigte

Für am 31.12.2012 vorhandene Beihilfeberechtigte gelten im Rahmen des Bestandsschutzes nach § 19 Abs. 6 Beihilfeverordnung folgende Bemessungssätze: 

  • für den Beihilfeberechtigten selbst 50 %. Bei Berücksichtigungsfähigkeit von zwei Kindern erhöht sich der Bemessungssatz für den Beihilfeberechtigten auf 70 %. Er vermindert sich dauerhaft nicht, wenn jemals mindestens zwei Kinder gleichzeitig und ein weiteres Kind früher oder später im Familien-, Orts- bzw. Sozialzuschlag berücksichtigungsfähig waren. Maßgeblich für die Höhe des Bemessungssatzes ist der Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen.
  • für den berücksichtigungsfähigen Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner 70 %, 
  • für Versorgungsempfänger 70 %.

Diese Bemessungssätze gelten auch für Beamte weiter, die am 31.12.2012 beurlaubt oder in Elternzeit waren oder die einen Anspruch auf Heilfürsorge hatten. Der Bestandsschutz gilt sowohl bei beamtenrechtlichen als auch bei tarifrechtlichen Beihilfeansprüchen am 31.12.2012. Außerdem gelten diese gestaffelten Bemessungssätze für Personen weiter, die am 31.12.2012 im Geltungsbereich eines anderen Dienstherren beihilfeberechtigt waren (z. B. kirchliches Recht, Beihilferecht anderer Bundesländer, Bundesbeihilferecht) und die danach  in den Geltungsbereich der BVO Baden-Württemberg wechseln.

Kinder

Für berücksichtigungsfähige Kinder sowie für Waisen, die als solche beihilfeberechtigt sind (i. d. R. Vollwaisen) beträgt der Bemessungssatz stets 80 % der beihilfefähigen Aufwendungen.

Privatversicherte

Die Beihilfe wird zum jeweiligen Regelbemessungssatz gewährt. Die private Krankenversicherung bietet auf die Beihilfebemessungssätze abgestimmte Tarife an. So ergänzt z. B. ein Prozenttarif von 50 % für ambulante und stationäre Behandlungen sowie Zahnkosten die Beihilfeleistungen eines Beamten mit einem Bemessungssatz von 50 %. Darüber hinaus können durch den Abschluss eines Beihilfe-Ergänzungstarifs von der Beihilfe nicht gedeckte Aufwendungen abgesichert werden.

Freiwillig versicherte Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung

Bei freiwillig versicherten Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, einschließlich ihrer familienversicherten Angehörigen, erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 % der sich nach Anrechnung der nachzuweisenden Kassenleistung ergebenden beihilfefähigen Aufwendungen, wenn die Kassenleistung das in der gesetzlichen Pflichtversicherung übliche Maß nicht unterschreitet.
Diese Erhöhung gilt nicht für freiwillig versicherte beihilfeberechtigte Arbeitnehmer, die einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag erhalten.

In der gesetzlichen Krankenversicherung Pflichtversicherte

Pflichtmitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung (z. B. pflichtversicherte Ehegattin des Beihilfeberechtigten, Rentnerpflichtversicherte) erhalten Beihilfe zum Regelbemessungssatz. Die entstandenen Aufwendungen sind nur insoweit beihilfefähig, als keine vorrangigen Leistungsansprüche gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen. Die Höhe der zustehenden Kassenleistung ist in jedem Fall nachzuweisen; werden keine Leistungen gewährt, bedarf es der Begründung durch die Krankenkasse. Aufwendungen für die private Behandlung bei einem bei der Krankenkasse zugelassenen Arzt oder bei sonstigen zugelassenen Behandlern (z. B. Krankengymnasten), für Zuzahlungen nach dem SGB V sowie Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass an Stelle von Sachleistungen eine Kostenerstattung nach §§ 13, 53, 64 SGB V oder entsprechenden Vorschriften gewährt wird, sind nicht beihilfefähig.

Bemessungssatzerhöhung

Bei Anlegung eines strengen Maßstabs kann in besonderen Härtefällen im Ermessenswege der Regelbemessungssatz erhöht werden (nicht bei Arbeitnehmern), wenn besonders hohe Krankheitskosten entstanden sind, die trotz Regelleistung und zumutbarer Eigenvorsorge nicht getragen werden können, ohne den Lebensunterhalt zu gefährden. Für Empfänger von Versorgungsbezügen kann ausnahmsweise eine Erhöhung des Bemessungssatzes auch wegen hoher Beitragsbelastung für eine private Krankenversicherung bei einem geringen Familieneinkommen bewilligt werden.

Berücksichtigungsfähige Angehörige

Ehegatte/eingetragener Lebenspartner

Der Beihilfeberechtigte erhält Beihilfe zu Aufwendungen für seinen Ehegatten oder seinen eingetragenen Lebenspartner (91 KB), soweit dessen Einkünfte die jährliche Betragsgrenze im Sinne des § 78 Abs. 1a Landesbeamtengesetz (LBG) nicht überschreitet.

Für Aufwendungen in Krankheits- und Pflegefällen sowie zur Gesundheitsvorsorge des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners des Beihilfeberechtigten wird keine Beihilfe gewährt, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz -EStG) des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners in beiden Kalenderjahren vor der Stellung des Beihilfeantrages die maßgebliche Einkünftegrenze von 20.000 € (18.000 € bis 31.12.2020) jeweils überschritten hat. Welche Einkünftegrenze anzuwenden ist, hängt vom Entstehungsdatum der Aufwendungen ab.

Der Gesamtbetrag der Einkünfte wird im Einkommensteuerbescheid ausgewiesen, dieser kann als Nachweis dienen. Neben den unmittelbar in § 2 Abs. 3 EStG genannten Einkünften sind auch Einkünfte aus Kapitalvermögen anzurechnen, außerdem ab 01.01.2021 ausländische Einkünfte, für die der Ehegatte/Lebenspartner zu einer Steuer herangezogen wird, die der deutschen Einkommensteuer entspricht.

Für Renten und andere Leistungen nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchstabe aa und bb EStG mit erstmaligem Bezug ab 01.01.2021 ist der Jahresbetrag maßgeblich (nicht nur der Besteuerungsanteil).

Wenn die Ehe geschieden oder die Lebenspartnerschaft aufgehoben wird, endet die beihilferechtliche Berücksichtigung des Ehegatten/Lebenspartners mit Ablauf des Kalendermonats, in dem dieser im Familienzuschlag nicht mehr berücksichtigungsfähig ist.

Lebenspartner

Berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten ist dessen Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Alle Regelungen für Ehegatten gelten auch für eingetragene Lebenspartner, insbesondere hinsichtlich der Einkünfte.  

Kinder

Berücksichtigungsfähige Angehörige sind die im Familienzuschlag nach dem Landesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder des Beihilfeberechtigten.

Es werden aber nicht nur die beim Familienzuschlag tatsächlich berücksichtigten Kinder, sondern auch Kinder, die beim Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig sind oder wären, erfasst. Damit steht Beihilfe auch für Kinder zu, für die der Beihilfeberechtigte deshalb keinen Kinderanteil im Familienzuschlag erhält, weil er nicht unter den Anwendungsbereich des Familienzuschlagsrechts fällt, oder der Kinderanteil im Familienzuschlag für dieses Kind einer anderen Person gewährt wird.

Die Berücksichtigung von Kindern endet mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie im Familienzuschlag nicht mehr berücksichtigungsfähig sind; beim Wegfall am 31. Dezember eines Jahres mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres.

Nicht berücksichtigungsfähige Angehörige

Berücksichtigungsfähige Angehörige sind nicht:

  • Geschwister des Beihilfeberechtigten oder des Ehegatten
  • Ehegatten und Kinder beihilfeberechtigter Waisen

Bestattungskosten

Zu den Aufwendungen die aus Anlass des Todes entstanden sind, entnehmen Sie bitte weitere Informationen über die beihilferechtlichen Voraussetzungen unserem Informationsblatt.

Beurlaubung ohne Bezüge

Ein Urlaub unter Wegfall der Bezüge von längstens 31 Kalendertagen lässt den Anspruch auf Beihilfe unberührt. In diesem Fall wäre eine Bestätigung der Personalstelle über den Zeitraum der Beurlaubung vorzulegen.

Brille

Allgemein

Die Aufwendungen für die Anschaffung einer Brille sind auch ohne ärztliche Verordnung bis zu bestimmten Höchstbeträgen beihilfefähig. Die Höchstbeträge und weitere Informationen finden Sie im Merkblatt „Beihilfe zu Sehhilfen“.

Arbeitsplatzbrille

Aufwendungen für Sehhilfen, die ausschließlich aus beruflichen Gründen beschafft werden, sind nicht beihilfefähig. Dies ist der Fall, wenn sie neben einer vorhandenen Sehhilfe mit speziellen Sehstärken für den Arbeitsbereich angepasst wird. Eventuell können Sie die Kosten für das Arbeitsmittel bei Ihrer personalverwaltenden Stelle geltend machen.

Sportbrille

Zu den Aufwendungen für Sportbrillen und Kontaktlinsen für Sportstudenten, Dienstsportpflichtige, Sportlehrer und Angehörige des Behördenselbstschutzes kann keine Beihilfe gewährt werden. Dasselbe gilt, wenn Sehhilfen aus privaten Gründen angeschafft werden (z. B. Schwimm- und Taucherbrillen, Notenbrillen etc.). Sportbrillen für schulpflichtige Kinder hingegen sind beihilfefähig.

Brillenversicherung/Etui

Die Aufwendungen für eine Brillenversicherung und Etui sind nicht beihilfefähig.

Bundesbeihilfeverordnung

Die beihilferechtlichen Vorschriften der einzelnen Bundesländer weichen voneinander ab. Die Ausführungen auf den allgemeinen Seiten der Beihilfeabteilung des KVBW beruhen auf der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg (BVO). Die BVO verweist teilweise auf die Bundesbeihilfeverordnung (z. B. Höchstbeträge für Heilbehandlungen, Beihilfe zu psychotherapeutischen Behandlungen, ausgeschlossene Untersuchungs- und Behandlungsmethoden). Sofern Ihnen Beihilfe nach der BVO Baden-Württemberg zusteht, ist das Bundesrecht nur im Rahmen dieser Verweise maßgeblich.

Der KVBW betreut auch Beihilfeberechtigte, deren Ansprüche sich ausschließlich nach der Bundesbeihilfeverordnung richten. Falls Sie zu diesem Personenkreis gehören, wurden bzw. werden Sie von Ihrem (früheren) Arbeitgeber/ Dienstherrn hierüber unterrichtet. Nähere Informationen finden Sie unter der Rubrik „Beihilferecht des Bundes“.

Bundesministerium für Gesundheit

Das Bundesministerium für Gesundheit veröffentlicht auf seiner Homepage Aktuelles rund um die Themen Gesundheit, medizinische Versorgung, Pflege etc., dazu die entsprechenden Gesetze und Verordnungen.